Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten "Raser-Fällen
Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen in drei sogenannten "Raser-Fällen" entschieden.
Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 – der Berliner Fall
Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17 – der Frankfurter Fall
Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 311/17 – der Bremer Fall
Gilt vor Abnahme Regelverjährung?
1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gem. § 195 BGB und die Verjährung des Ausgleichsanspruchs des planenden und bauüberwachenden Architekten gegenüber dem für Ausführungsmängel verantwortlichen Unternehmers beginnt jedenfalls mit dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens, an dem Architekt und Unternehmer als Antragsgegner beteiligt sind. 2. Die Verjährung des gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Anspruchs des Bauherrn gegen den Unternehmer unterliegt vor Abnahme der Werkleistung ebenfalls der Regelverjährung nach § 195 BGB.